Was ist die Verordnung 561/2006/EG?
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — seit dem 11. April 2007 in Kraft — legt die Lenk- und Ruhezeitvorschriften für Berufskraftfahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen auf öffentlichen Straßen in der EU und im EWR fest (einschließlich Norwegen, Island und Liechtenstein).
Es ist das wichtigste Gesetz im Straßengüterverkehr. Jeder Fahrer und jeder Arbeitgeber muss es kennen.
Tägliche Lenkzeitgrenzen
Ein Fahrer darf an einem einzigen Tag nicht mehr als 9 Stunden fahren.
Zweimal pro Woche darf dies auf 10 Stunden verlängert werden. Eine dritte Verlängerung in derselben Woche ist nicht zulässig.
Wöchentliche und zweiwöchentliche Grenzen
- Maximum pro Woche: 56 Stunden
- In je zwei aufeinanderfolgenden Wochen: 90 Stunden
Auch wenn die Tageslimits eingehalten werden, darf die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
Pflichtpausen
Nach 4 Stunden 30 Minuten Fahrt muss der Fahrer eine Pause von mindestens 45 Minuten einlegen.
Diese darf aufgeteilt werden: zunächst 15 Minuten, dann 30 Minuten — in dieser Reihenfolge.
Während der Pause darf der Fahrer keine andere Arbeit verrichten. Das Warten an einer Laderampe gilt als Arbeit.
Tägliche Ruhezeit
Nach jedem Arbeitstag muss der Fahrer eine tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden einhalten.
Diese darf bis zu 3-mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden (verkürzte tägliche Ruhezeit) reduziert werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich.
Wöchentliche Ruhezeit
Spätestens nach 6 aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen seit dem Ende der letzten wöchentlichen Ruhezeit muss eine neue wöchentliche Ruhezeit beginnen.
- Reguläre wöchentliche Ruhezeit: mindestens 45 zusammenhängende Stunden
- Verkürzte wöchentliche Ruhezeit: mindestens 24 zusammenhängende Stunden — muss bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche vollständig ausgeglichen werden
Seit dem 20. August 2020 (Mobilitätspaket, Verordnung 2020/1054) darf die reguläre wöchentliche Ruhezeit nicht in der Fahrerkabine verbracht werden. Der Arbeitgeber muss auf eigene Kosten eine geeignete Unterkunft bereitstellen.
Der Fahrtenschreiber
Die Einhaltung wird über einen digitalen Fahrtenschreiber überwacht — für Fahrzeuge über 3,5 t im internationalen Verkehr vorgeschrieben (Verordnung 165/2014). Seit 2019 sind in Neufahrzeugen intelligente Fahrtenschreiber einzubauen; ab 2023 müssen ältere Fahrzeuge im internationalen Verkehr nachgerüstet werden.
Straßenkontrollen umfassen den aktuellen Tag und die letzten 28 Tage der Fahrtenschreiberdaten.
Strafen
Die Sanktionen werden national festgelegt, sind aber erheblich:
- Deutschland: bis zu 5.000 EUR je Verstoß für das Unternehmen; sofortige Fahrzeugfeststellung
- Frankreich: bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 15.000 EUR
- Verstöße werden im Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) erfasst und sind EU-weit für Kontrollbehörden sichtbar
Was dieser Artikel nicht abdeckt
- Vorschriften für leichtere Fahrzeuge (3,5 t und darunter) — hier gilt nationales Recht
- AETR-Regeln für Routen außerhalb der EU/des EWR
- Branchenspezifische Ausnahmen (Streitkräfte, Landwirtschaft, Inselverkehr)
- Detaillierter Nachrüstungsfahrplan für intelligente Fahrtenschreiber nach 2023
Primärquelle: [Verordnung 561/2006/EG auf EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006R0561) und ändernde [Verordnung 2020/1054](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020R1054).
